Was Sie beim Verkauf eines Kfz beachten sollten
Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Außerbetriebsetzung (Ab-) bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.
Die Folge:
Der Verkäufer muß weiterhin die Kraftfahrzeugsteuer und ggf. auch die Versicherung bezahlen, bei evt. Ordnungswidrigkeiten wendet sich die Polizei zunächst an ihn.
Wie können Sie sich vor Unannehmlichkeiten schützen?
Um Nachteile zu vermeiden empfehlen wir dringend:
Lesen Sie sich die Hinweise dieses Abschnittes sorgfältig durch und
- schließen Sie mit dem Käufer in jedem Fall einen förmlichen Kaufvertrag ab, auch wenn der Kaufpreis noch so gering sein mag
- lassen Sie den Käufer auf dem Kaufvertrag gesondert dafür unterschreiben, daß er den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein, und die amtlichen Kennzeichen erhalten hat (wichtig für die Kfz-Steuer)
Kontrollieren Sie die Daten des Käufers anhand seines Ausweises. Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadressen Autos kaufen. Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann, ist höchste Vorsicht geboten.
Solche Betrüger kaufen sehr oft auf Automärkten. Besonders häufig treten diese Betrugsfälle bei Fahrzeugen mit einem Wert von bis zu EUR 2.500.- auf. Auch wenn Sie froh sind, Ihr Auto los zu sein, kann die Freude über den geglückten Fahrzeugverkauf schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn Sie weiterhin die Steuer und evt. die Versicherung bezahlen müssen und Ihnen diverse "Strafzettel ins Haus flattern".
Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung "der Käufer verpflichtet sich zur Um- oder Außerbetriebsetzung (Abmeldung) des Fahrzeuges innerhalb von 3 Tagen" nutzt Ihnen fast gar nichts, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Sie können den Käufer zwar dann auf privatrechtlichem Weg verklagen, dürfen aber weiterhin die Steuer und evt. die Versicherung bezahlen. Probleme gibt es vor allem dann, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Meldet der Käufer das Fahrzeug in seinem Heimatland um, erhält die Zulassungsstelle von den ausländischen Behörden im Regelfall keine Mitteilung. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen, was sich meist als sehr schwierig und zeitaufwändig erweist.
Deshalb: Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb setzen (Abmeldung)!
Auch bei außerbetriebgesetzten (stillgelegten) Fahrzeugen sollten Sie immer einen Kaufvertrag ausfertigen und der Zulassungsstelle eine Kopie übersenden, da Sie ja nach der Altautoverordnung verpflichtet sind, der Zulassungsstelle spätestens ein Jahr nach der Stillegung des Fahrzeuges den Verbleib nachzuweisen.